1. Allgemeines
1.1 Geltung der AGB
Grundlage aller mit SIMA Industrievertretungen, Abteilung
PHS, Wr. Neustädterstraße 30, 2524 Teesdorf PHS(im folgenden PHS),
abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie allfällige Sonderbedingungen der PHS und die in den
Leistungsbeschreibungen allenfalls enthaltenen Bestimmungen sowie die
Bestimmungen des Einzelvertrages (Anmeldeformulars). PHS schließt Verträge,
sofern nicht ausnahmsweise mit Unternehmern ein Einzelvertrag schriftlich
abgeschlossen wurde, ausschließlich unter Verwendung der Anmeldeformulare der
PHS ab. Soweit nicht anderes vereinbart ist, gelten die Unterlagen in folgender
Reihenfolge: Einzelvertrag; Anmeldeformular; Sonderbedingungen; AGB;
Leistungsbeschreibung. Bedingungen der Kunden verpflichten PHS selbst dann
nicht, wenn PHS diesen nicht widerspricht. Sie werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn PHS dies schriftlich bestätigt; das Schriftformgebot
gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Diese AGB gelten für sämtliche
Kundenverträge, somit für alle von PHS erbrachten Dienstleistungen sowie Hard-
und Softwarelieferungen, sofern sich aus dem Zweck der Bestimmung nicht
eindeutig ein Anwendungsbereich nur für einzelne von PHS erbrachten
Dienstleistungen oder Lieferungen ergibt.
1.2. Änderungen der AGB sowie der Leistungsbeschreibung
Änderungen der AGB, allfälliger Sonderbedingungen und der
Leistungsbeschreibung können von PHS vorgenommen werden und sind auch für
bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der
Website www.phsnet.at abrufbar (bzw wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt).
Änderungen sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem
Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist. Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt,
wird gem § 25 Abs 2 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz 2003) eine Kundmachung
der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen
Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PHS Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten
der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form,
etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. PHS
wird Kunden bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinweisen, dass sie gem §
25 Abs 3 TKG 2003 berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der
Änderung kostenlos zu kündigen. PHS behält sich das Recht vor, im Fall der
Kündigung des Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären,
am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist
die Kündigung des Kunden gegenstandslos. PHS wird den Kunden auch auf diese
Möglichkeit zur Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen
Bedingungen und die Wirkung, dass die Kündigung des Kunden diesfalls
gegenstandslos wird, hinweisen.
1.3. Übertragung von Rechten und Pflichten; Verbot des
Wiederverkaufs; Nutzung
Ohne die vorherige (und außer bei Verbrauchern schriftliche)
Zustimmung sind die Kunden von PHS nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Weiters ist dem Kunden
jeglicher Wiederverkauf bzw. die Erbringung von Carrierleistungen unter Nutzung
der Dienste von PHS untersagt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich
anderes vereinbart wurde. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine entsprechend
ungewöhnliche Verkehrsverteilung den Widerverkauf bzw die Erbringung von
Carrierleistungen indiziert. Im Fall des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot
hat PHS das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und / oder die
erbrachten Leistungen zu Preisen nachzuverrechnen, wie sie gegenüber
Wiederverkäufern / Carriern verrechnet würden. Das Recht von PHS auf
Schadenersatz bzw sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Bei
Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass der Zugang, sofern
nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, nur eine Einzelplatznutzung durch
den Kunden gestattet (widrigenfalls eine Nachverrechnung stattfindet). PHS ist
berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistungen auch der Hilfe anderer
Unternehmen und Netze zu bedienen. Ferner kann PHS - außer gegenüber
Verbrauchern - die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder zum Teil,
somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen (z.B. hinsichtlich einzelner
Elemente der Internetdienstleistungen oder einzelner Elemente der
Sprachtelefoniedienstleistungen), auf Dritte übertragen. Der Kunde stimmt
diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu und wird von diesem verständigt werden.
1.4. Zustandekommen des Vertrages; Beginn des Fristenlaufs
in bestimmten Fällen
Der Vertrag mit PHS über die
Telekommunikationsdienstleistungen kommt zustande, sobald der vom Kunden
erteilte Auftrag von PHS schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angenommen
wurde. Gegenüber Verbrauchern iSd § 1 KSchG ist auch eine mündliche Annahme
möglich. PHS hat in begründeten Fällen das Recht, den Vertragsabschluss mit dem
Kunden abzulehnen, insbesondere wenn der Kunde mit Entgeltzahlungen aus einem
bestehenden oder früheren Vertragsverhältnis im Rückstand ist oder unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Beurteilung seiner
Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder aufgrund anderer Umstände begründete
Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder der Kunde Telekomleistungen
gesetzwidrig missbraucht hat oder der Verdacht besteht, dass er diese
gesetzwidrig missbrauchen wird. Erfolgt die Annahme durch PHS nicht
ausdrücklich, sondern durch Beginn der Leistungserbringung (z.B. Freischaltung)
durch PHS, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zustande gekommen. Für den
Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den
Zeitraum des Kündigungsverzichts gilt in diesem Fall als Beginn des
Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung. Die Annahme
beantragter Sondertarife (Rabatte) erfolgt erst mit deren Einrichtung und nicht
mit der allgemeinen Freischaltung des Kunden.
1.5. Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen
erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach
Vertragsannahme durch PHS, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde
alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.2)
geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin"). Wird der Bereitstellungstermin
aus Gründen, die von PHS zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet
sich PHS, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl. USt. pro
Woche der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin
um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die
Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen
durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von PHS sind, zurückzuführen ist.
Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei
Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei
Personenschäden.
1.6. Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von
PHS zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben.
Störungen können unter der Telefonnummer 01/99898-0 gemeldet werden. Bei
Überschreitung dieser Frist gilt Abs. 1.5 sinngemäß. Der Kunde hat PHS bei der
Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu
unterstützen und PHS oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur
Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PHS
bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird
festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich
vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat
der Kunde der PHS jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
1.7. Sicherheitsleistung
PHS ist berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer
Sicherheitsleistung des Kunden (z.B. Kaution, Bankgarantie) oder von einer
Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von
Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Weiters ist PHS berechtigt, die Vertragsannahme
bei Vorliegen technischer oder kommerzieller Gründe (zB Unwirtschaftlichkeit
für PHS) abzulehnen.
1.8 Keine Vollmacht für Vertriebspersonal
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter von PHS haben
keine Vollmacht, für PHS Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder
Zahlungen entgegenzunehmen.
2. Telekommunikationsdienstleistungen
2.1. Dienste und Lieferungen von PHS, Dienstequalität
PHS erbringt nationale und internationale
Telekommunikationsdienstleistungen, welche über PHS Netzknoten in Österreich
bereitgestellt werden. Weiters erbringt PHS Hard- und Softwarelieferungen. PHS
steht es frei, sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung Dritter zu
bedienen. Die Qualität der von PHS angebotenen Sprachtelefondienste entspricht
ETSI und ITU-Standards. PHS trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte
Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw Erstattung bei
Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen
des Pkt 6.
2.2. Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten
sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in
seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung,
sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von PHS beizustellen sind.
Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen
(z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und
wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle
erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und
Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der Kunde
anerkennt die Einhaltung der maßgeblichen technischen Standards und wird PHS
bei Nichteinhaltung schad- und klaglos halten. PHS übernimmt keine Gewähr für
die Funktionsfähigkeit der vom Kunden installierten
Telekommunikationseinrichtungen des Kunden, wie insbesondere
Nebenstellenanlagen, Router, Switches, Fax- oder Telefonapparate sowie PCs und
Modems.
2.3. Zusammenspiel mit Netzen anderer Betreiber
Dem Kunden ist bekannt, dass die PHS Dienste nur nach
Maßgabe der Bereitstellung von Übertragungswegen durch nationale und
internationale Netzbetreiber erfolgen können; ebenso erfolgt die
IP-Konnektivität nur nach Maßgabe der Möglichkeiten und unterliegt den
Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). Die
ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen PHS
Dienste kann daher nicht zugesichert werden. PHS behält sich weiters zeitweise
Einschränkungen wegen etwaiger Kapazitätsgrenzen vor. Bei höherer Gewalt,
Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Einschränkungen der
Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder
sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten können ebenfalls
zeitweise Einschränkungen und Unterbrechungen in den PHS Diensten auftreten.
PHS haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von PHS verschuldet
wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw Beschränkungen bleiben unberührt.
Festgehalten wird, dass allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern
unberührt bleiben.
2.4 Lieferungen durch PHS
Sofern dem Kunden von PHS Modems, Geräte, Software oder
sonstige Gegenstände zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im
Eigentum von PHS, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei
Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an PHS zu retournieren,
andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes
vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden
Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu
verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung
befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden
während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von PHS oder von deren
Beauftragten vorgenommen. Die Lieferung von an den Kunden verkauften Geräte und
Software erfolgt jedenfalls unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen
Bezahlung. Bei der Lieferung von Software räumt PHS, sofern nicht ausdrücklich
anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches
Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils
geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt,
akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde PHS schad- und klaglos stellen.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
3.1. Kündigungsfrist und Kündigungsverzicht
Verträge werden, sofern nicht anderes vereinbart wurde, auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es ist jedoch, sofern im jeweiligen
Auftragsformular nicht anderes vereinbart wurde, ein Kündigungsverzicht für den
Zeitraum der ersten drei Monaten (Fristbeginn gemäß Pkt. 1.4) vereinbart.
Danach kann der Vertrag, sofern im jeweiligen Auftragsformular nicht anderes
vereinbart wurde, von beiden Vertragsteilen jeweils zum Monatsletzten unter
Einhaltung einer 14-tätigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
3.2. Auflösung aus wichtigem Grund; Sperre;
Sicherheitsleistung
PHS ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen oder die Geräte
oder Dienstleistungen vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren. Als
wichtiger Grund gelten unter anderem ein Zahlungsverzug (auch aus anderen
Vertragsverhältnissen mit PHS) trotz (schriftlicher oder elektronischer)
Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung einer Diensteunterbrechung
oder -abschaltung; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines
außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei
Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines
Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des
Telekommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; bei Internetdienstleistungen
weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen
lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen
die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der
Netzbenutzung verstößt; bei ungebetenem Werben via E-Mail oder Spamming.
Weiters ist PHS zur Diensteunterbrechung oder -abschaltung in Form einer Voll-
oder Teilsperre (letzteres im Sprachtelefoniebereich und bedeutet eine Sperre
für abgehende Anrufe) berechtigt, wenn das Verbrauchsvolumen während eines
Rechnungszeitraums sprunghaft ansteigt, so dass das Dreifache des Durchschnitts
der letzten drei Rechnungen erreicht wird, und der Kunde trotz Aufforderung von
PHS unter Androhung der sonstigen Sperre und unter Setzung einer Frist von zwei
Wochen keine Zwischenzahlung und/oder angemessene Vorauszahlung leistet. Der
Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer
technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für PHS oder für Dritte
Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (zB
offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet;
weiters ist PHS zur sofortigen Sperre des Kunden bzw zum Ergreifen sonstiger
geeigneter Maßnahmen berechtigt (zB Sperre einzelner Ports). PHS wird sich
bemühen, das je-weils gelindeste Mittel anzuwenden. PHS wird den Kunden über
die getroffene Maßnahme und über deren Grund unverzüglich informieren. Nach
Möglichkeit wird der Kunde bereits vor einer Sperre informiert werden.
Überhaupt kann PHS stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen
der PHS gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer
angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden;
dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen
Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in
allen Fällen, die PHS zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen
würden. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit
EUR 30,-- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von PHS
bleiben vorbehalten.
3.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung; Sperre
PHS hat ferner das Recht, bei Beeinträchtigungen des
Betriebes anderer Telekommunikations-dienstleistungen der PHS oder ihrer
Vertragspartner durch Einrichtungen oder Handlungen des Kunden, nach
fruchtlosem Verstreichen einer von ihr (schriftlich oder elektronisch) zu
setzenden angemessenen Nachfrist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Wenn einer der vorgenannten Gründe vorliegt, kann PHS anstelle der
Vertragsauflösung (jedoch ohne das Recht auf eine solche zu verlieren) die
Leistungserbringung auch ganz oder teilweise vorübergehend einstellen (Sperre).
Im Falle eines Einspruches des Kunden gilt § 72 Abs. 3 TKG 2003. Eine Sperre
ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen
weggefallen sind und der Kunde die Kosten für die Sperre und die Wiederaufnahme
des Betriebes ersetzt hat.
3.4 Pönale und Entgelte bei vorzeitiger Beendigung
Tritt der Kunde, aus Gründen, die nicht von PHS zu
verantworten sind, außer in Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß
KSchG oder seines besonderen Kündigungsrechts nach § 25 TKG 2003, vorzeitig vom
Vertrag zurück, oder löst PHS den Vertrag berechtigt vorzeitig auf, oder wird
der Vertrag aus sonstigen, von PHS nicht zu verantwortenden Gründen vorzeitig
aufgelöst, so gilt - vorbehaltlich der Geltendmachung darüber hinausgehenden
Schadenersatzes - eine verschuldensunabhängig zu zahlende Pönale von 20% des
Nettoauftragswertes bei Hard- oder Softwarelieferungen als vereinbart. Bei
Dienstleistungen ist der Kunde in diesen Fällen - vorbehaltlich der
Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes oder sonstiger Ansprüche
durch PHS - verschuldensunabhängig verpflichtet, sämtliche Entgelte bis zu dem
Zeitpunkt zu bezahlen, zu dem der bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung
aufgelöst gewesen wäre.
3.5 Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung von
PHS bei Beendigung; Löschung von Inhaltsdaten des Kunden
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund
immer, ist PHS zur fortgesetzten Erbringung von Leistungen nicht mehr
verpflichtet. Insbesondere ist PHS zum Löschen gespeicherter oder zum Abruf
bereit gehaltener Daten (z.B. beim Internetdienst: der für den Kunden
eingegangener E-Mails oder der Daten von auf dem Server von PHS liegender
Homepages) berechtigt. Der rechtzeitige Abruf bzw. die Sicherung dieser Daten
liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der entsprechend
diesen Bestimmungen vorgenommenen Löschung kann der Kunde keine Ansprüche gegen
PHS ableiten.
3.6 Rücktritt des Verbrauchers nach § 5e KSchG
Im Falle des Rücktritts nach § 5e KSchG hat der Kunde die
Kosten der Rückabwicklung (Kosten der Rücksendung von Lieferungen sowie
notwendige Kosten der Rückerstattung des geleisteten Entgelts, insbesondere
allfällige Bankspesen) zu tragen.
4. Entgelte und Entgeltänderungen
4.1. Gültige Entgelte
Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für
Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung,
Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die
Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör),
variablen (zB gesprächsdauerabhängigen oder volumsabhängigen) und einmaligen
Entgelten (z.B. Herstellung des Teilnehmeranschlusses, Einrichtungs- und
Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und
Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden. Die Entgelte
für die Benutzung des Telekommunikationsdienstes richten sich nach der jeweils
gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige
Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für
Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und
optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen
Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten
Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang
(Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B.
Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im
Internet verlangt werden, sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich)
vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch PHS
gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager von PHS; allfällige Verpackungs-
und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu
tragen.
4.2. Änderung der Entgelte
PHS behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation
relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren,
Stromkosten, TKLeitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des
Entgeltes vor; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden,
soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht
vom Willen von PHS abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für
Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss
zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern
und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes
beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.2. Das bei der Änderung
von Preisen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist
ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem
in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden.
Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an
allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wurde.
4.3 Nachverrechnung bei Fair-Use-Überschreitung
Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten das in der
jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene fair-use Limit; dieses beträgt,
sofern die Leistungsbeschreibung keine abweichende Regelung enthält, 1
Gigabyte/Monat. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 20 %
in einem Monat behält sich PHS eine Verrechnung nach dem jeweils geltenden
Volumspreis pro Volumseinheit über dem fair-use-Limit vor.
5. Zahlungen und Rechnungen
5.1. Abrechnung und Zahlungsart
Die variablen Entgelte werden jeweils zum Letzten eines
Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, die fixen Entgelte werden
quartalweise jeweils im Voraus in Rechnung gestellt, sofern sich aus diesen AGB
nicht anderes ergibt bzw. nicht anderes (bei Unternehmern: schriftlich)
vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt mit Kreditkarte oder im
Bankeinzugsverfahren 14 Tage nach Rechnungslegung. Sofern PHS der Zahlung mit
Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von
PHS widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf
Kreditkartenzahlung oder Bankeinzug vorzunehmen und PHS nachzuweisen. Bei Kauf
wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der
Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung
innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlscheinzahlung
kann PHS dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt von zumindest EUR
1,--zzgl USt pro Rechnung (bei Teilzahlungen pro Zahlungsvorgang) verrechnen.
5.2. Fälligkeit und Verzugszinsen
Die im Abrechnungszeitraum angefallenen Entgelte sind zu dem
in der Abrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der PHS maßgeblich. Bei
Zahlungsverzug ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank oder dem an
seine Stelle tretenden Zinssatz verpflichtet. PHS behält sich die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Jedenfalls hat der
Kunde alle notwendigen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassospesen zu
ersetzen.
5.3. Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind
vom Kunden innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu
erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PHS wird Verbraucher auf
diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen
hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch PHS die Einwendungen des Kunden
aus Sicht von PHS als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab
Zugang der Stellungnahme von PHS bei sonstigem Verlust des Rechtes auf
Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der
Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und
binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des
Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein
Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme
von PHS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen,
den Rechtsweg zu beschreiten. PHS wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz
genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen
hinweisen.
5.4. Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des
Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk-
und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch
die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben.
Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen
Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.
5.5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines
Streitbeilegungsverfahrens gem § 122 TKG 2003
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
können Kunden Streit oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des
Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder
eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde (siehe
www.rtr.at) vorlegen. Der Verfahrensablauf richtet sich nach den
Verfahrensrichtlinien der RTR (www.rtr.at). PHS ist verpflichtet, an einem
solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den
Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
5.6. Aufrechnung
Gegen Ansprüche von PHS kann der Kunde nur mit gerichtlich
festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG
gilt abweichend davon: Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers
ist ausgeschlossen, außer PHS ist zahlungsunfähig, hat die Gegenforderung
anerkannt, oder diese steht mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners in
rechtlichem Zusammenhang.
5.7. Entgeltpauschalierung
Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil
des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht
ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem
Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die
Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag
entspricht.
5.8. Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält jedenfalls
folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer,
Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelt für alle Gesprächsverbindungen
international, -national, -Mobil, Entgelte für alle einmaligen und monatlichen
Leistungen, Gesamtpreis exkl. USt, USt, Gesamtpreis inklusive USt, sowie
allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben
entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (abrufbar auf
www.rtr.at) enthalten. Grundsätzlich stellt PHS, sofern der Kunde es nicht
anders verlangt, den Einzelentgeltnachweis nur in elektronischer Form (zB im
Zusammenhang mit dem Online-Rechnungsabruf) zur Verfügung. Sofern PHS die
Möglichkeit zum Online-Rechnungsabruf bietet, wird PHS die
Einzelentgeltnachweise der vergangenen drei Monate zum Abruf bereit halten und
danach grundsätzlich löschen. Der Kunde hat - über einen allfälligen
Einzelentgelt-nachweis hinaus - nur dann Anspruch auf Auflistung seiner
Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc (sofern technisch möglich und
rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche)
Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten
getroffen wurde.
5.9. Haftung für Entgeltforderungen; Schutz von Zugangsdaten
Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung seiner
Benutzerdaten und zum Schutz dieser vor unbefugtem Zugriff. Der Kunde nimmt zur
Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern und anderen geheimen
Informationen auf der Festplatte eines PC nicht sicher ist. Der Kunde haftet
für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen sowie sonstige
Ansprüche aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der (von ihm genehmigten
oder missbräuchlichen) Nutzung seines Anschlusses oder seiner Wertkarte bzw
seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche
Nutzung nicht von PHS zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche
und allfällige sonstige Ansprüche von PHS bleiben unberührt.
6. Haftung und Gewährleistung von PHS und Verpflichtungen
des Kunden
6.1. Haftungsausschluss; Rügeverpflichtung des Kunden
Die Haftung von PHS für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz
von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
Personenschäden. Für Verbraucher gemäß § 1 KSchG gilt der Haftungsausschluss
überdies nur bei leichter Fahrlässigkeit. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-
und Schadenersatzansprüche des Kunden setzen die Erhebung einer unverzüglichen
(spätestens binnen zwei Werktagen) schriftlichen und detaillierten Mängelrüge
voraus; dies gilt nicht für Verbraucher. PHS haftet ferner nicht für Beschädigungen,
die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen PHS), höhere
Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch vom Kunden
angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt PHS keine Gewähr,
dass die beigestellten Komponenten (z.B. Geräte oder Software) allen
funktionalen Anforderungen des Kunden entsprechen und mit dem vorhandenen
System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich
garantiert wurde. Weiters wird keine Haftung für Datenverluste des Kunden
übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von PHS nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Jedenfalls ist der Kunde
aber zur zumindest täglichen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Stellt PHS Software
zur Verfügung, die als "Shareware" oder "Public Domain"
klassifiziert ist, übernimmt PHS für diese keine Haftung. Weiters haftet PHS
nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder von ihm erhaltene
E-Mails (und zwar auch dann nicht, wenn diese Viren enthalten), sowie für die
Leistungen dritter Diensteanbieter, selbst wenn der Kunde den Zugang zu diesen
über einen Link von der PHS- Homepage erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis,
dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren,
trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). PHS
übernimmt dafür keine Haftung; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn PHS
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen,
die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei von PHS errichteten oder
überprüften Firewalls geht PHS mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem Stand der
Technik vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit von
Firewallsystemen nicht besteht und haftet daher nicht, wenn das Firewallsystem
umgangen oder außer Funktion gesetzt wird; gegenüber Verbrauchern gilt dies
nur, wenn PHS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und
Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.2. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von PHS ist für jedes schadenverursachende
Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 70.000,--
beschränkt; bei Internetdienstleistungen ist die Haftung für jedes
schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR
36.000,-- beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber
Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Personenschäden.
6.3. Keine Haftung bei widmungswidriger Verwendung oder Vertragsverletzung
PHS haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der
Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung
verursacht hat.
6.4. Verpflichtung des Kunden zur widmungs- und
rechtsgemäßen Nutzung; Ersatzpflichten des Kunden
Der Kunde hat die, von PHS oder durch sie beauftragte
Dritte, überlassenen Einrichtungen und die Telekommunikationsdienstleistungen
bestimmungsgemäß und entsprechend den Vereinbarungen, auch in diesen AGB, zu
nutzen und PHS schad- und klaglos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich,
sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber PHS die alleinige
Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der
Kunde verpflichtet sich, PHS vollkommen schad- und klaglos zu halten, falls PHS
wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich
in Anspruch genommen wird. Wird PHS in Anspruch genommen, so steht PHS allein
die Entscheidung zu, wie PHS reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der
Kunde kann diesfalls - außer im Fall groben Verschuldens von PHS - nicht den
Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Der Kunde verpflichtet sich,
die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur
Beeinträchtigung Dritter führt, bzw für den ISP oder andere Rechner
sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere
Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes
zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung
anderer Internet-Teilnehmer.
6.5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei
Jahre, in allen anderen Fällen sechs Monate. Preisminderung wird außer für
Verbraucher einvernehmlich ausgeschlossen.
6.6. Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, PHS von jeglicher Störung oder
Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um
PHS die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer
Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht,
übernimmt PHS für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen
Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise
beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Die Rügeverpflichtung nach Pkt 6.1
bleibt unberührt. Erstattet der Kunde Störungsmeldungen, ohne dass eine von PHS
zu vertretende Störung vorliegt, hat er den dadurch verursachten Aufwand von
PHS zu ersetzen.
7. Datenschutz und Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen
7.1 Information gem § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der
verarbeiteten Daten, Stammdaten
Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des
Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner,
Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten
Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind:
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden,
Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung
von Auskünften an Notrufträger gem § 98 TKG 2003. Soweit PHS gemäß TKG in der
jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird PHS dieser
gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. PHS wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und §
97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und
Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer
Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und
Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und
Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge
zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses. Stammdaten werden gem § 97 Abs 2
TKG 2003 von PHS spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen
mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu
verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige
gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
7.2 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht
PHS und ihre Mitarbeiter unterliegen dem
Kommunikationsgeheimnis gem § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen
des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die
Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der Teilnehmer
werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen
Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose
Verbindungsversuche. Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten
widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht
entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der
Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz von PHS ist, oder um
einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing-
und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
7.3 Verkehrsdaten
PHS wird Zugangsdaten und andere personenbezogene
Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von
Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der
Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind aufgrund
ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum Ablauf jener
Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann
oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw solange dies aus
den genannten technischen Gründen bzw zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit
erforderlich ist. Im Streitfall wird PHS diese Daten der entscheidenden
Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung
wird PHS die Daten nicht löschen. Ansonsten wird PHS Verkehrsdaten nach
Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Sofern PHS
die Möglichkeit zum Online-Rechnungsabruf bietet, wird PHS die
Einzelentgeltnachweise der vergangenen drei Monate zum Abruf bereit halten und
danach grundsätzlich löschen.
7.4 Inhaltsdaten
Inhaltsdaten werden von PHS nicht gespeichert. Sofern aus
technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird PHS
gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die
Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird PHS die Daten unmittelbar nach
Erbringung des Dienstes löschen.
7.5.Geheimhaltung
Weiters verpflichten sich die Vertragspartner, über
technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten des jeweils anderen
Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren und Informationen darüber nicht an
Dritte, abgesehen den von PHS zur Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen
Beauftragten, weiterzugeben.
7.6. Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke von PHS;
E-Mail-Werbung
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung
dazu, dass seine Verkehrsdaten gem § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 zum Zwecke der
Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der PHS, insbesondere zur
Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der
Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von PHS-eigenen
Telekommunikationsdiensten verwendet werden dürfen. Der Kunde erklärt sich
weiters damit einverstanden, von PHS Werbung, unter anderem auch per E-Mail, zu
erhalten. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.
PHS wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang
weiterer Nachrichten abzulehnen.
7.7. Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung
Weiters erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im
Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche
Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige
Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
7.8. Rufnummernunterdrückung
Der Kunde hat die Möglichkeit zur Rufnummernunterdrückung
abgehender und eingehender Anrufe gem § 104 TKG 2003. Die Möglichkeiten zur
Rufnummernunterdrückung sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
8. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
8.1 Vorgangsweise und Vertragsbeziehungen; Beendigung des
Vertrages mit der Registrierungsstelle
PHS reserviert die beantragte Domain für den Kunden bei der
zuständigen Registrierungsstelle, sofern diese noch nicht vergeben ist. PHS
erwirbt bzw. vergibt daher selbst keine Rechte an der Domain, sondern
vermittelt lediglich die Domain-Registrierung mit der Registrierungsstelle und
richtet die Domain am DNS-Server von PHS ein. PHS fungiert auf die Dauer dieses
Vertrages als Rechnungsstelle; das Vertragsverhältnis für die Errichtung und
Führung der Domain besteht jedoch zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle
direkt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vertrag des Kunden mit der
Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit PHS
aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der
Registrierungsstelle kündigen muss.
8.2 Geltung der Vertragsbedingungen der
Registrierungsstellen
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen
Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden
dem Kunden von PHS auf Wunsch zugesandt.
8.3 Entgelt
Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle
zufließt, ist in den Preisen laut Preisliste von PHS enthalten.
8.4 Keine Prüfpflicht von PHS; Schad- und Klagloshaltung
PHS ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa
in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht verpflichtet. Umgekehrt ist PHS
jedoch nicht verpflichtet, die Registrierung bedenklicher Domains zu
vermitteln. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten
zu verletzen und wird PHS diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
9. Besondere Bestimmungen bei Anschlüssen über entbündelte
Leitungen
PHS behält sich aufgrund der technischen Weiterentwicklung
vor, in Zukunft zur Anbindung des Kunden an die Vermittlungsstelle
Richtfunksysteme (Wireless Local Loop) anstelle der entbündelten Leitung zu
verwenden, sofern dadurch gleiche Qualität und Funktionalität für den Kunden
gewährleistet ist.
10. Serviceniveau
Service Levels von PHS sind unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich (außer gegenüber Verbrauchern) anderes vereinbart
wurde; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde ein Service Level Paket
zugekauft hat. Kompensationsansprüche bei Nichterreichen vereinbarter Werte
bestehen nur, sofern sie ausdrücklich und schriftlich (außer gegenüber
Verbrauchern) vereinbart wurden (wobei weitergehende oder andersartige
Ansprüche des Kunden jedenfalls ausgeschlossen sind); allfällige
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt, ebenso die in
diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen. Es
gelten weiters die folgenden Regelungen:
10.1 Standardwartungsfenster, unvorhergesehene Störungen
Arbeiten zur Wartung des Netzwerks können zu einer
Beeinträchtigung der vertraglichen Dienste führen. Für Wartungsarbeiten sind
wöchentliche Standardwartungsfenster vorgesehen, die dem Kunden gesondert
mitgeteilt werden. PHS wird sich bemühen, alle planbaren Wartungsarbeiten
innerhalb dieser Standardwartungsfenster auszuführen. Die
Standardwartungsfenster können von PHS verlegt werden. PHS wird den Kunden,
soweit möglich, fünf Tage im Voraus über geplante Wartungsarbeiten informieren.
Bei unvorhergesehenen Störungen wird PHS dem Kunden innerhalb der schriftlich
vereinbarten Fristen informieren und sich um die Störungsbeseitigung bemühen.
Der Kunde hat an der Störungsbeseitigung nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken.
10.2 Standardverfügbarkeit
Bei der Ermittlung der Standardverfügbarkeit bleibt im
Übrigen unberücksichtigt der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit durch
vom Kunden zu vertretende Störungen bzw. Verzögerungen;
höhere Gewalt;
angekündigte Wartungsarbeiten bzw. Wartungsarbeiten während
der Standardwartungsfenster;
Störungen, die aufgrund der mangelnden Information durch den
Kunden bzw Zutrittsbeschränkungen nicht beseitigt werden können;
Störungen, die durch externe Dritte verursacht werden
(beauftragte Subunternehmen gelten nicht als externe Dritte);
notwendige Verlegungen oder Änderung von Spezifikationen auf
Grund behördlicher Auflagen oder Genehmigungen etc.
Wenn von PHS bereit gestellte Backup-Lösungen zum Einsatz
kommen und verfügbar sind, gilt der Dienst als verfügbar, auch wenn die
Bedienung uU langsamer oder umständlicher ist.
10.3 „Kompensation"
Für allfällige Ansprüche des Kunden auf Entschädigung
(„Kompensation") bei Nichteinhaltung der SLA Schwellenwerte gelten die
folgenden Regelungen, wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des
Kunden (außer zwingende Ansprüche von Verbrauchern) jedenfalls ausgeschlossen
sind: Kompensationen für die Nichteinhaltung von vereinbarten Werten erfolgen
ausschließlich durch Gutschrift auf der Folgerechnung. Allfällige
Kompensationen stehen nur zu, sofern die Summe der Kompensationen für Störungen
in einem Kalendermonat den Gesamtbetrag der vom sonst Kunden für einen Monat
(aliquot umgerechnet) zu zahlenden Entgelte nicht übersteigt. Anforderung der
Gutschrift: der Kunde muss PHS binnen fünf Werktagen nach Eintritt der Gutschriftsberechtigung
schriftlich den Anspruch auf Erhalt dieser Gutschrift unter detaillierter
Angabe des Grundes mitteilen (Ausschlussfrist); dies gilt nicht gegenüber
Verbrauchern. Erfolgt dies nicht, verfällt das Recht des Kunden auf Erhalt
einer Gutschrift; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Über die vereinbarten
Kompensationsbeträge hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen); dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Jegliche
Gewährleistungs- und/oder Ersatzansprüche setzen bei sonstigem Anspruchsverlust
eine unverzügliche schriftliche und detaillierte Mängelrüge bzw Mitteilung über
den Eintritt des Schadens voraus (dies gilt nicht bei Verbrauchern).
11. Schlussbestimmungen
11.1. Schriftformgebot
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Das Schriftformgebot gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Es gilt
österreichisches Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die nichtzwingenden
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmung des UN-Kaufrechts.
11.2. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. Für Klagen
gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen
Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.
11.3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder unzulässig sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt,
außer gegenüber Verbrauchern, als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung nach
möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.
11.4. Bekanntgabe von Namens- oder Adressänderungen; Zugang
elektronischer Erklärungen
Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift
PHS umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten
Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt
bekanntgegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall von
Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurden, die Ausstellung
einer neuen Rechnung, wird PHS diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies
hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden
zuletzt bekannt gegebene e-mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt
sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter
gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.
11.5. Keine normative oder interpretative Bedeutung von
Überschriften
Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der
Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen
Bestimmungen nicht.
11.6. Europäische Notrufnummer
Auf die einheitliche Europäische Notrufnummer 112 wird
hingewiesen.
Stand: Dezember 2006