Kundenbereich

PHS AGB

1. Allgemeines

 

1.1 Geltung der AGB

Grundlage aller mit SIMA Industrievertretungen, Abteilung PHS, Wr. Neustädterstraße 30, 2524 Teesdorf PHS(im folgenden PHS), abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie allfällige Sonderbedingungen der PHS und die in den Leistungsbeschreibungen allenfalls enthaltenen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Einzelvertrages (Anmeldeformulars). PHS schließt Verträge, sofern nicht ausnahmsweise mit Unternehmern ein Einzelvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ausschließlich unter Verwendung der Anmeldeformulare der PHS ab. Soweit nicht anderes vereinbart ist, gelten die Unterlagen in folgender Reihenfolge: Einzelvertrag; Anmeldeformular; Sonderbedingungen; AGB; Leistungsbeschreibung. Bedingungen der Kunden verpflichten PHS selbst dann nicht, wenn PHS diesen nicht widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PHS dies schriftlich bestätigt; das Schriftformgebot gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Diese AGB gelten für sämtliche Kundenverträge, somit für alle von PHS erbrachten Dienstleistungen sowie Hard- und Softwarelieferungen, sofern sich aus dem Zweck der Bestimmung nicht eindeutig ein Anwendungsbereich nur für einzelne von PHS erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen ergibt.

 

1.2. Änderungen der AGB sowie der Leistungsbeschreibung

Änderungen der AGB, allfälliger Sonderbedingungen und der Leistungsbeschreibung können von PHS vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website www.phsnet.at abrufbar (bzw wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird gem § 25 Abs 2 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz 2003) eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PHS Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. PHS wird Kunden bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinweisen, dass sie gem § 25 Abs 3 TKG 2003 berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. PHS behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung des Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des Kunden gegenstandslos. PHS wird den Kunden auch auf diese Möglichkeit zur Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen und die Wirkung, dass die Kündigung des Kunden diesfalls gegenstandslos wird, hinweisen.

 

1.3. Übertragung von Rechten und Pflichten; Verbot des Wiederverkaufs; Nutzung

Ohne die vorherige (und außer bei Verbrauchern schriftliche) Zustimmung sind die Kunden von PHS nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Weiters ist dem Kunden jeglicher Wiederverkauf bzw. die Erbringung von Carrierleistungen unter Nutzung der Dienste von PHS untersagt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine entsprechend ungewöhnliche Verkehrsverteilung den Widerverkauf bzw die Erbringung von Carrierleistungen indiziert. Im Fall des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot hat PHS das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und / oder die erbrachten Leistungen zu Preisen nachzuverrechnen, wie sie gegenüber Wiederverkäufern / Carriern verrechnet würden. Das Recht von PHS auf Schadenersatz bzw sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, nur eine Einzelplatznutzung durch den Kunden gestattet (widrigenfalls eine Nachverrechnung stattfindet). PHS ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistungen auch der Hilfe anderer Unternehmen und Netze zu bedienen. Ferner kann PHS - außer gegenüber Verbrauchern - die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen (z.B. hinsichtlich einzelner Elemente der Internetdienstleistungen oder einzelner Elemente der Sprachtelefoniedienstleistungen), auf Dritte übertragen. Der Kunde stimmt diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu und wird von diesem verständigt werden.

 

1.4. Zustandekommen des Vertrages; Beginn des Fristenlaufs in bestimmten Fällen

Der Vertrag mit PHS über die Telekommunikationsdienstleistungen kommt zustande, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag von PHS schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angenommen wurde. Gegenüber Verbrauchern iSd § 1 KSchG ist auch eine mündliche Annahme möglich. PHS hat in begründeten Fällen das Recht, den Vertragsabschluss mit dem Kunden abzulehnen, insbesondere wenn der Kunde mit Entgeltzahlungen aus einem bestehenden oder früheren Vertragsverhältnis im Rückstand ist oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder aufgrund anderer Umstände begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder der Kunde Telekomleistungen gesetzwidrig missbraucht hat oder der Verdacht besteht, dass er diese gesetzwidrig missbrauchen wird. Erfolgt die Annahme durch PHS nicht ausdrücklich, sondern durch Beginn der Leistungserbringung (z.B. Freischaltung) durch PHS, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zustande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung. Die Annahme beantragter Sondertarife (Rabatte) erfolgt erst mit deren Einrichtung und nicht mit der allgemeinen Freischaltung des Kunden.

 

1.5. Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch PHS, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.2) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin"). Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die von PHS zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich PHS, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl. USt. pro Woche der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von PHS sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.

 

1.6. Störungsbehebung

Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von PHS zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Störungen können unter der Telefonnummer 01/99898-0 gemeldet werden. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Abs. 1.5 sinngemäß. Der Kunde hat PHS bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und PHS oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PHS bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde der PHS jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.

 

1.7. Sicherheitsleistung

PHS ist berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer Sicherheitsleistung des Kunden (z.B. Kaution, Bankgarantie) oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Weiters ist PHS berechtigt, die Vertragsannahme bei Vorliegen technischer oder kommerzieller Gründe (zB Unwirtschaftlichkeit für PHS) abzulehnen.

 

1.8 Keine Vollmacht für Vertriebspersonal

Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter von PHS haben keine Vollmacht, für PHS Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen.

 

2. Telekommunikationsdienstleistungen

 

2.1. Dienste und Lieferungen von PHS, Dienstequalität

PHS erbringt nationale und internationale Telekommunikationsdienstleistungen, welche über PHS Netzknoten in Österreich bereitgestellt werden. Weiters erbringt PHS Hard- und Softwarelieferungen. PHS steht es frei, sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung Dritter zu bedienen. Die Qualität der von PHS angebotenen Sprachtelefondienste entspricht ETSI und ITU-Standards. PHS trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt 6.

 

2.2. Verpflichtungen des Kunden

Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von PHS beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der Kunde anerkennt die Einhaltung der maßgeblichen technischen Standards und wird PHS bei Nichteinhaltung schad- und klaglos halten. PHS übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der vom Kunden installierten Telekommunikationseinrichtungen des Kunden, wie insbesondere Nebenstellenanlagen, Router, Switches, Fax- oder Telefonapparate sowie PCs und Modems.

 

2.3. Zusammenspiel mit Netzen anderer Betreiber

Dem Kunden ist bekannt, dass die PHS Dienste nur nach Maßgabe der Bereitstellung von Übertragungswegen durch nationale und internationale Netzbetreiber erfolgen können; ebenso erfolgt die IP-Konnektivität nur nach Maßgabe der Möglichkeiten und unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen PHS Dienste kann daher nicht zugesichert werden. PHS behält sich weiters zeitweise Einschränkungen wegen etwaiger Kapazitätsgrenzen vor. Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten können ebenfalls zeitweise Einschränkungen und Unterbrechungen in den PHS Diensten auftreten. PHS haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von PHS verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw Beschränkungen bleiben unberührt. Festgehalten wird, dass allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt bleiben.

 

2.4 Lieferungen durch PHS

Sofern dem Kunden von PHS Modems, Geräte, Software oder sonstige Gegenstände zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum von PHS, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an PHS zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von PHS oder von deren Beauftragten vorgenommen. Die Lieferung von an den Kunden verkauften Geräte und Software erfolgt jedenfalls unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Bei der Lieferung von Software räumt PHS, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde PHS schad- und klaglos stellen.

 

3. Vertragslaufzeit und Kündigung

 

3.1. Kündigungsfrist und Kündigungsverzicht

Verträge werden, sofern nicht anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es ist jedoch, sofern im jeweiligen Auftragsformular nicht anderes vereinbart wurde, ein Kündigungsverzicht für den Zeitraum der ersten drei Monaten (Fristbeginn gemäß Pkt. 1.4) vereinbart. Danach kann der Vertrag, sofern im jeweiligen Auftragsformular nicht anderes vereinbart wurde, von beiden Vertragsteilen jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer 14-tätigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

 

3.2. Auflösung aus wichtigem Grund; Sperre; Sicherheitsleistung

PHS ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen oder die Geräte oder Dienstleistungen vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren. Als wichtiger Grund gelten unter anderem ein Zahlungsverzug (auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit PHS) trotz (schriftlicher oder elektronischer) Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung einer Diensteunterbrechung oder -abschaltung; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Telekommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; bei Internetdienstleistungen weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; bei ungebetenem Werben via E-Mail oder Spamming. Weiters ist PHS zur Diensteunterbrechung oder -abschaltung in Form einer Voll- oder Teilsperre (letzteres im Sprachtelefoniebereich und bedeutet eine Sperre für abgehende Anrufe) berechtigt, wenn das Verbrauchsvolumen während eines Rechnungszeitraums sprunghaft ansteigt, so dass das Dreifache des Durchschnitts der letzten drei Rechnungen erreicht wird, und der Kunde trotz Aufforderung von PHS unter Androhung der sonstigen Sperre und unter Setzung einer Frist von zwei Wochen keine Zwischenzahlung und/oder angemessene Vorauszahlung leistet. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für PHS oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (zB offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist PHS zur sofortigen Sperre des Kunden bzw zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (zB Sperre einzelner Ports). PHS wird sich bemühen, das je-weils gelindeste Mittel anzuwenden. PHS wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und über deren Grund unverzüglich informieren. Nach Möglichkeit wird der Kunde bereits vor einer Sperre informiert werden. Überhaupt kann PHS stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der PHS gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die PHS zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,-- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von PHS bleiben vorbehalten.

 

3.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung; Sperre

PHS hat ferner das Recht, bei Beeinträchtigungen des Betriebes anderer Telekommunikations-dienstleistungen der PHS oder ihrer Vertragspartner durch Einrichtungen oder Handlungen des Kunden, nach fruchtlosem Verstreichen einer von ihr (schriftlich oder elektronisch) zu setzenden angemessenen Nachfrist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wenn einer der vorgenannten Gründe vorliegt, kann PHS anstelle der Vertragsauflösung (jedoch ohne das Recht auf eine solche zu verlieren) die Leistungserbringung auch ganz oder teilweise vorübergehend einstellen (Sperre). Im Falle eines Einspruches des Kunden gilt § 72 Abs. 3 TKG 2003. Eine Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind und der Kunde die Kosten für die Sperre und die Wiederaufnahme des Betriebes ersetzt hat.

 

3.4 Pönale und Entgelte bei vorzeitiger Beendigung

Tritt der Kunde, aus Gründen, die nicht von PHS zu verantworten sind, außer in Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß KSchG oder seines besonderen Kündigungsrechts nach § 25 TKG 2003, vorzeitig vom Vertrag zurück, oder löst PHS den Vertrag berechtigt vorzeitig auf, oder wird der Vertrag aus sonstigen, von PHS nicht zu verantwortenden Gründen vorzeitig aufgelöst, so gilt - vorbehaltlich der Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes - eine verschuldensunabhängig zu zahlende Pönale von 20% des Nettoauftragswertes bei Hard- oder Softwarelieferungen als vereinbart. Bei Dienstleistungen ist der Kunde in diesen Fällen - vorbehaltlich der Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes oder sonstiger Ansprüche durch PHS - verschuldensunabhängig verpflichtet, sämtliche Entgelte bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, zu dem der bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung aufgelöst gewesen wäre.

 

3.5 Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung von PHS bei Beendigung; Löschung von Inhaltsdaten des Kunden

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund immer, ist PHS zur fortgesetzten Erbringung von Leistungen nicht mehr verpflichtet. Insbesondere ist PHS zum Löschen gespeicherter oder zum Abruf bereit gehaltener Daten (z.B. beim Internetdienst: der für den Kunden eingegangener E-Mails oder der Daten von auf dem Server von PHS liegender Homepages) berechtigt. Der rechtzeitige Abruf bzw. die Sicherung dieser Daten liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der entsprechend diesen Bestimmungen vorgenommenen Löschung kann der Kunde keine Ansprüche gegen PHS ableiten.

 

3.6 Rücktritt des Verbrauchers nach § 5e KSchG

Im Falle des Rücktritts nach § 5e KSchG hat der Kunde die Kosten der Rückabwicklung (Kosten der Rücksendung von Lieferungen sowie notwendige Kosten der Rückerstattung des geleisteten Entgelts, insbesondere allfällige Bankspesen) zu tragen.

 

4. Entgelte und Entgeltänderungen

 

4.1. Gültige Entgelte

Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (zB gesprächsdauerabhängigen oder volumsabhängigen) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Teilnehmeranschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden. Die Entgelte für die Benutzung des Telekommunikationsdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch PHS gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager von PHS; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.

 

4.2. Änderung der Entgelte

PHS behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, TKLeitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen von PHS abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.2. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

 

4.3 Nachverrechnung bei Fair-Use-Überschreitung

Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene fair-use Limit; dieses beträgt, sofern die Leistungsbeschreibung keine abweichende Regelung enthält, 1 Gigabyte/Monat. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 20 % in einem Monat behält sich PHS eine Verrechnung nach dem jeweils geltenden Volumspreis pro Volumseinheit über dem fair-use-Limit vor.

 

5. Zahlungen und Rechnungen

 

5.1. Abrechnung und Zahlungsart

Die variablen Entgelte werden jeweils zum Letzten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, die fixen Entgelte werden quartalweise jeweils im Voraus in Rechnung gestellt, sofern sich aus diesen AGB nicht anderes ergibt bzw. nicht anderes (bei Unternehmern: schriftlich) vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt mit Kreditkarte oder im Bankeinzugsverfahren 14 Tage nach Rechnungslegung. Sofern PHS der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von PHS widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Kreditkartenzahlung oder Bankeinzug vorzunehmen und PHS nachzuweisen. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlscheinzahlung kann PHS dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt von zumindest EUR 1,--zzgl USt pro Rechnung (bei Teilzahlungen pro Zahlungsvorgang) verrechnen.

 

5.2. Fälligkeit und Verzugszinsen

Die im Abrechnungszeitraum angefallenen Entgelte sind zu dem in der Abrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der PHS maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank oder dem an seine Stelle tretenden Zinssatz verpflichtet. PHS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Jedenfalls hat der Kunde alle notwendigen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

 

5.3. Einwendungen gegen die Rechnung

Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PHS wird Verbraucher auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch PHS die Einwendungen des Kunden aus Sicht von PHS als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme von PHS bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme von PHS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. PHS wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

 

5.4. Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen

Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.

 

5.5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gem § 122 TKG 2003

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde (siehe www.rtr.at) vorlegen. Der Verfahrensablauf richtet sich nach den Verfahrensrichtlinien der RTR (www.rtr.at). PHS ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

 

5.6. Aufrechnung

Gegen Ansprüche von PHS kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gilt abweichend davon: Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers ist ausgeschlossen, außer PHS ist zahlungsunfähig, hat die Gegenforderung anerkannt, oder diese steht mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners in rechtlichem Zusammenhang.

 

5.7. Entgeltpauschalierung

Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.

 

5.8. Entgeltnachweis

Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält jedenfalls folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelt für alle Gesprächsverbindungen international, -national, -Mobil, Entgelte für alle einmaligen und monatlichen Leistungen, Gesamtpreis exkl. USt, USt, Gesamtpreis inklusive USt, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (abrufbar auf www.rtr.at) enthalten. Grundsätzlich stellt PHS, sofern der Kunde es nicht anders verlangt, den Einzelentgeltnachweis nur in elektronischer Form (zB im Zusammenhang mit dem Online-Rechnungsabruf) zur Verfügung. Sofern PHS die Möglichkeit zum Online-Rechnungsabruf bietet, wird PHS die Einzelentgeltnachweise der vergangenen drei Monate zum Abruf bereit halten und danach grundsätzlich löschen. Der Kunde hat - über einen allfälligen Einzelentgelt-nachweis hinaus - nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.

 

5.9. Haftung für Entgeltforderungen; Schutz von Zugangsdaten

Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung seiner Benutzerdaten und zum Schutz dieser vor unbefugtem Zugriff. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern und anderen geheimen Informationen auf der Festplatte eines PC nicht sicher ist. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen sowie sonstige Ansprüche aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der (von ihm genehmigten oder missbräuchlichen) Nutzung seines Anschlusses oder seiner Wertkarte bzw seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von PHS zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche von PHS bleiben unberührt.

 

6. Haftung und Gewährleistung von PHS und Verpflichtungen des Kunden

 

6.1. Haftungsausschluss; Rügeverpflichtung des Kunden

Die Haftung von PHS für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Personenschäden. Für Verbraucher gemäß § 1 KSchG gilt der Haftungsausschluss überdies nur bei leichter Fahrlässigkeit. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden setzen die Erhebung einer unverzüglichen (spätestens binnen zwei Werktagen) schriftlichen und detaillierten Mängelrüge voraus; dies gilt nicht für Verbraucher. PHS haftet ferner nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen PHS), höhere Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt PHS keine Gewähr, dass die beigestellten Komponenten (z.B. Geräte oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Kunden entsprechen und mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Weiters wird keine Haftung für Datenverluste des Kunden übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von PHS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Jedenfalls ist der Kunde aber zur zumindest täglichen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Stellt PHS Software zur Verfügung, die als "Shareware" oder "Public Domain" klassifiziert ist, übernimmt PHS für diese keine Haftung. Weiters haftet PHS nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch dann nicht, wenn diese Viren enthalten), sowie für die Leistungen dritter Diensteanbieter, selbst wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der PHS- Homepage erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). PHS übernimmt dafür keine Haftung; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn PHS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei von PHS errichteten oder überprüften Firewalls geht PHS mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit von Firewallsystemen nicht besteht und haftet daher nicht, wenn das Firewallsystem umgangen oder außer Funktion gesetzt wird; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn PHS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

6.2. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von PHS ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 70.000,-- beschränkt; bei Internetdienstleistungen ist die Haftung für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 36.000,-- beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Personenschäden.

 

6.3. Keine Haftung bei widmungswidriger Verwendung oder Vertragsverletzung

PHS haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

 

6.4. Verpflichtung des Kunden zur widmungs- und rechtsgemäßen Nutzung; Ersatzpflichten des Kunden

Der Kunde hat die, von PHS oder durch sie beauftragte Dritte, überlassenen Einrichtungen und die Telekommunikationsdienstleistungen bestimmungsgemäß und entsprechend den Vereinbarungen, auch in diesen AGB, zu nutzen und PHS schad- und klaglos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber PHS die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, PHS vollkommen schad- und klaglos zu halten, falls PHS wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich in Anspruch genommen wird. Wird PHS in Anspruch genommen, so steht PHS allein die Entscheidung zu, wie PHS reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer im Fall groben Verschuldens von PHS - nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw für den ISP oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.

 

6.5. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, in allen anderen Fällen sechs Monate. Preisminderung wird außer für Verbraucher einvernehmlich ausgeschlossen.

 

6.6. Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen

Der Kunde ist verpflichtet, PHS von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um PHS die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt PHS für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Die Rügeverpflichtung nach Pkt 6.1 bleibt unberührt. Erstattet der Kunde Störungsmeldungen, ohne dass eine von PHS zu vertretende Störung vorliegt, hat er den dadurch verursachten Aufwand von PHS zu ersetzen.

 

7. Datenschutz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

 

7.1 Information gem § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten

Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem § 98 TKG 2003. Soweit PHS gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird PHS dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. PHS wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses. Stammdaten werden gem § 97 Abs 2 TKG 2003 von PHS spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

 

7.2 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht

PHS und ihre Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der Teilnehmer werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche. Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz von PHS ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.

 

7.3 Verkehrsdaten

PHS wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird PHS diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird PHS die Daten nicht löschen. Ansonsten wird PHS Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Sofern PHS die Möglichkeit zum Online-Rechnungsabruf bietet, wird PHS die Einzelentgeltnachweise der vergangenen drei Monate zum Abruf bereit halten und danach grundsätzlich löschen.

 

7.4 Inhaltsdaten

Inhaltsdaten werden von PHS nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird PHS gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird PHS die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.

 

7.5.Geheimhaltung

Weiters verpflichten sich die Vertragspartner, über technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren und Informationen darüber nicht an Dritte, abgesehen den von PHS zur Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen Beauftragten, weiterzugeben.

 

7.6. Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke von PHS; E-Mail-Werbung

Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass seine Verkehrsdaten gem § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der PHS, insbesondere zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von PHS-eigenen Telekommunikationsdiensten verwendet werden dürfen. Der Kunde erklärt sich weiters damit einverstanden, von PHS Werbung, unter anderem auch per E-Mail, zu erhalten. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. PHS wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

 

7.7. Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung

Weiters erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.

 

7.8. Rufnummernunterdrückung

Der Kunde hat die Möglichkeit zur Rufnummernunterdrückung abgehender und eingehender Anrufe gem § 104 TKG 2003. Die Möglichkeiten zur Rufnummernunterdrückung sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

 

8. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung

 

 

8.1 Vorgangsweise und Vertragsbeziehungen; Beendigung des Vertrages mit der Registrierungsstelle

PHS reserviert die beantragte Domain für den Kunden bei der zuständigen Registrierungsstelle, sofern diese noch nicht vergeben ist. PHS erwirbt bzw. vergibt daher selbst keine Rechte an der Domain, sondern vermittelt lediglich die Domain-Registrierung mit der Registrierungsstelle und richtet die Domain am DNS-Server von PHS ein. PHS fungiert auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle; das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit PHS aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.

 

8.2 Geltung der Vertragsbedingungen der Registrierungsstellen

Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden von PHS auf Wunsch zugesandt.

 

8.3 Entgelt

Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Preisen laut Preisliste von PHS enthalten.

 

8.4 Keine Prüfpflicht von PHS; Schad- und Klagloshaltung

PHS ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht verpflichtet. Umgekehrt ist PHS jedoch nicht verpflichtet, die Registrierung bedenklicher Domains zu vermitteln. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird PHS diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

 

9. Besondere Bestimmungen bei Anschlüssen über entbündelte Leitungen

PHS behält sich aufgrund der technischen Weiterentwicklung vor, in Zukunft zur Anbindung des Kunden an die Vermittlungsstelle Richtfunksysteme (Wireless Local Loop) anstelle der entbündelten Leitung zu verwenden, sofern dadurch gleiche Qualität und Funktionalität für den Kunden gewährleistet ist.

 

10. Serviceniveau

Service Levels von PHS sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich (außer gegenüber Verbrauchern) anderes vereinbart wurde; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde ein Service Level Paket zugekauft hat. Kompensationsansprüche bei Nichterreichen vereinbarter Werte bestehen nur, sofern sie ausdrücklich und schriftlich (außer gegenüber Verbrauchern) vereinbart wurden (wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des Kunden jedenfalls ausgeschlossen sind); allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt, ebenso die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen. Es gelten weiters die folgenden Regelungen:

 

10.1 Standardwartungsfenster, unvorhergesehene Störungen

Arbeiten zur Wartung des Netzwerks können zu einer Beeinträchtigung der vertraglichen Dienste führen. Für Wartungsarbeiten sind wöchentliche Standardwartungsfenster vorgesehen, die dem Kunden gesondert mitgeteilt werden. PHS wird sich bemühen, alle planbaren Wartungsarbeiten innerhalb dieser Standardwartungsfenster auszuführen. Die Standardwartungsfenster können von PHS verlegt werden. PHS wird den Kunden, soweit möglich, fünf Tage im Voraus über geplante Wartungsarbeiten informieren. Bei unvorhergesehenen Störungen wird PHS dem Kunden innerhalb der schriftlich vereinbarten Fristen informieren und sich um die Störungsbeseitigung bemühen. Der Kunde hat an der Störungsbeseitigung nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken.

 

10.2 Standardverfügbarkeit

Bei der Ermittlung der Standardverfügbarkeit bleibt im Übrigen unberücksichtigt der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit durch

vom Kunden zu vertretende Störungen bzw. Verzögerungen;

höhere Gewalt;

angekündigte Wartungsarbeiten bzw. Wartungsarbeiten während der Standardwartungsfenster;

Störungen, die aufgrund der mangelnden Information durch den Kunden bzw Zutrittsbeschränkungen nicht beseitigt werden können;

Störungen, die durch externe Dritte verursacht werden (beauftragte Subunternehmen gelten nicht als externe Dritte);

notwendige Verlegungen oder Änderung von Spezifikationen auf Grund behördlicher Auflagen oder Genehmigungen etc.

Wenn von PHS bereit gestellte Backup-Lösungen zum Einsatz kommen und verfügbar sind, gilt der Dienst als verfügbar, auch wenn die Bedienung uU langsamer oder umständlicher ist.

 

10.3 „Kompensation"

Für allfällige Ansprüche des Kunden auf Entschädigung („Kompensation") bei Nichteinhaltung der SLA Schwellenwerte gelten die folgenden Regelungen, wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des Kunden (außer zwingende Ansprüche von Verbrauchern) jedenfalls ausgeschlossen sind: Kompensationen für die Nichteinhaltung von vereinbarten Werten erfolgen ausschließlich durch Gutschrift auf der Folgerechnung. Allfällige Kompensationen stehen nur zu, sofern die Summe der Kompensationen für Störungen in einem Kalendermonat den Gesamtbetrag der vom sonst Kunden für einen Monat (aliquot umgerechnet) zu zahlenden Entgelte nicht übersteigt. Anforderung der Gutschrift: der Kunde muss PHS binnen fünf Werktagen nach Eintritt der Gutschriftsberechtigung schriftlich den Anspruch auf Erhalt dieser Gutschrift unter detaillierter Angabe des Grundes mitteilen (Ausschlussfrist); dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Erfolgt dies nicht, verfällt das Recht des Kunden auf Erhalt einer Gutschrift; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Über die vereinbarten Kompensationsbeträge hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen); dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Jegliche Gewährleistungs- und/oder Ersatzansprüche setzen bei sonstigem Anspruchsverlust eine unverzügliche schriftliche und detaillierte Mängelrüge bzw Mitteilung über den Eintritt des Schadens voraus (dies gilt nicht bei Verbrauchern).

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1. Schriftformgebot

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformgebot gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Es gilt österreichisches Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die nichtzwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmung des UN-Kaufrechts.

 

11.2. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.

 

11.3. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt, außer gegenüber Verbrauchern, als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung nach möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.

 

11.4. Bekanntgabe von Namens- oder Adressänderungen; Zugang elektronischer Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift PHS umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird PHS diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene e-mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

 

11.5. Keine normative oder interpretative Bedeutung von Überschriften

Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen nicht.

 

11.6. Europäische Notrufnummer

Auf die einheitliche Europäische Notrufnummer 112 wird hingewiesen.

 

Stand: Dezember 2006

 

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